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Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein |
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Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) – Gilt immer!
Auszug Stand 1. Juli 2014
Quelle: Der Bundesrat. Das Portal der Schweizer Regierung.
Einleitung
Erster Teil: Das Personenrecht
Zweiter Teil: Das Familienrecht
Dritter Teil: Das Erbrecht
Vierter Teil: Das Sachenrecht
Art. 641 - 678
Art. 679
V. Verantwortlichkeit des Grundeigentümers
1. Bei Überschreitung des Eigentumsrechts1
1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
2 Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.
Art. 679a
2. Bei rechtmässiger Bewirtschaftung des Grundstücks
Fügt ein Grundeigentümer bei rechtmässiger Bewirtschaftung seines Grundstücks, namentlich beim Bauen, einem Nachbarn vorübergehend übermässige und unvermeidliche Nachteile zu und verursacht er dadurch einen Schaden, so kann der Nachbar vom Grundeigentümer lediglich Schadenersatz verlangen.
Art. 684
III. Nachbarrecht
1. Übermässige Einwirkungen
1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.
Art. 685
2. Graben und Bauen
a. Regel
1 Bei Grabungen und Bauten darf der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt.
2 Auf Bauten, die den Vorschriften des Nachbarrechtes zuwiderlaufen, finden die Bestimmungen betreffend überragende Bauten Anwendung.
Art. 686 - 977
Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen
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