SIA 118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten
Eine der wichtigsten Vertragsgrundlagen der Schweizer Bauwirtschaft. Ist eine allgemeine Vertragsbedingung und gilt, wenn diese vereinbart wurde! Dies gilt im Übrigen für das gesamten Normenwerk der SIA. Sofern vereinbart, ergänzt die Norm die gesetzlichen Regelungen des Werkvertragsrechts (Obligationenrecht).
>>> die wesentlichen Änderungen der revidierten Norm
SIA 118 gegenüber der Ausgabe 1977/1991 <<< back
Die revidierte Norm ist gültig ab Anfang Januar 2013 und sollte, um Missverständnisse mit der Vergängernorm zu vermeiden, ausdrücklich vereinbart werden.
Abnahme - Rügefrist
Der Begriff Garantiefrist wird durch Rügefrist ersetzt, da es immer wieder Verwechslungen mit der Verjährungsfrist gab.
Zur Erinnerung: Die Rügefrist beträgt 2 Jahre und beginnt am Tag der Abnahme. Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre für die Mängelrechte des Bauherrn und 10 Jahre für Recht an Mängeln, die der Unternehmer absichtlich verschwiegen hat
Sicherheitsleistungen des Unternehmers nach der Abnahme - Solidarbürgschaft
Die Solidarbürgschaft ist für die Dauer der Rügefrist zu leisten. Die Rückbehaltungshöhen wurden an die Teuerung seit 1977 angepasst.
Ausschreibung - Qualitätsmanagement
Die Norm gibt vor, dass die Bauherrschaft bereits in den Ausschreibungsunterlagen
Angaben zu speziellen Anforderungen an die Qualität, die Organisation und und die Arbeitsabläufe (Qualitätsmanagement) enthalten muss. Im Weiteren wird die Prüfung der bestehenden Bausubstanz durch den Bauherrn der Beschaffenheit des Baugrundes gleichgestellt. Der Bauherr hat die Ergebnisse vollumfänglich in den Ausschreibungsunterlagen festzuhalten.
Belastungsproben und andere Prüfungen am Bauwerk
Sofern im Werkvertrag nichts anderes vorgesehen ist, so gelten Prüfungen und Belastungsproben während der Ausführung nicht als Abnahme.
Teuerungsabrechnung
Neu werden die indexierten Verfahren als Leitverfahren bei Preisänderungen definiert, da die Mengennachweisverfahren praktisch bedeutungslos geworden sind.
Öffentliches Vergaberecht
Klarer Verweis, dass beim Bauen mit der öffentlichen Hand das öffentliche Vergaberecht vorbehalten bleibt.
Mehrwertsteuer
Bisher war nicht klar geregelt, ob bei einer Preisangabe die MWST eingerechnet ist oder nicht. Wenn nichts anderes vereinbart ist, so gilt bei der Preisangabe die MWST als nicht eingerechnet.
Im Baugewerbe so üblich, aber bisher nicht eindeutig definiert.
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